Ein Sachverständiger hat folgende Aufgaben zu erfüllen
Feststellung von Tatsachen
Feststellung von Bauschäden, von Altlasten, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen, u.v.m.
Schlußfolgerungen aus Tatsachen Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen.
Darstellung von Erfahrungssätzen Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen. Beratung und Betreuung in Fachfragen unter Zuhilfenahme von zertifizierten Prüfstellen aus den verschiedensten Bereichen.
Pflichtenkatalog
1. Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat bei der Vorbereitung seines Gutachtens absolute Neutralität einzuhalten und muß die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten. Er hat den Auftraggeber auf Gründe unverzüglich hinzuweisen, die Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen. Er darf nur dann Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach der Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wurde.
2. Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit Sorgfalt zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten sind genau zu ermitteln und die notwendigen Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu beschränken. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen.
3. Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Der Sachverständige darf bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Beeinflußung ausgesetzt sein die seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlußfolgerungen beeinflussen. Die notwendige Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage muß gewährleistet sein. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, daß er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem einzelnen Auftraggeber (wirtschaftliche Unabhängigkeit)erbringt. Ebenso auf Ergebniswünsche der Auftraggeber (persönliche Unabhängigkeit) nicht eingeht.
4. Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde selbst zu erbringen. Erstatten mehrere Sachverständige, aufgrund eines entsprechenden Auftrags, ein Gemeinschaftsgutachten, muß zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlußfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muß dies im Gutachten kenntlich sein.
5. Schweigepflicht
Der Sachverständige ist der Schweigepflicht unterlegt. Es ist ihm untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
7. Fortbildungspflicht im Rahmen des ESV-Institutes
Unsere Sachverständigen haben die Pflicht einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen. Nur so sind sie in der Lage, ihre Gutachten den jeweils neuesten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung zu erstellen