Beauftragung

Wie beauftragt man einen Sachverständigen?

Die Art und Weise der Beauftragung eines Sachverständigen hängt davon ab, ob er in einem Gerichtsverfahren tätig werden oder ob er einen Privatauftrag erledigen soll.

Privatauftrag

Soweit ein Sachverständiger zur Erledigung eines Privatauftrags gesucht wird, ist auch wieder der Weg über die zuständige Bestellungsbehörde  empfehlenswert. Die gelben Seiten in den Branchenfernsprechbüchern oder Angebote im Internet vermitteln zwar auch unter der Rubrik „Sachverständige“ einen Überblick über die Sachverständigen des betreffenden Bezirks oder von Österreich und Deutschland, sie bieten aber keine Gewähr für Vollständigkeit, weil die Aufnahme eines Sachverständigen in diese Verzeichnisse teilweise dem Zufallsprinzip unterliegt und teilweise auch von der Aufnahmewilligkeit eines Telefon- oder Internetkunden abhängig ist, der als Sachverständiger dafür zahlen muß, wenn er in die gelben Seiten oder ins Internet aufgenommen werden möchte. Außerdem kann der Suchende dem Branchenfernsprechbuch nicht entnehmen, ob der darin verzeichnete Sachverständige öffentlich bestellt ist oder nicht und für welches Sachgebiet er kompetent ist, weil diese Zusatzinformationen in vielen Fällen – aus welchen Gründen auch immer – nicht gegeben werden. Mithin sollte sich der suchende Verbraucher, Rechtsanwalt oder Unternehmer an die nächste Kammer wenden, die ihm auch dann weiterhelfen kann, wenn sich in ihrem eigenen Kammerbezirk der gesuchte Sachverständige nicht finden läßt. Im Gegensatz zur gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen muß beim Privatauftrag mit dem Sachverständigen ein Vertrag geschlossen werden. Nach Auffassung des BGH finden dabei die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung. Die beiden Vertragsparteien sollten in einem solchen Vertrag, der nicht schriftlich geschlossen sein muß, wegen der Beweislage bei späteren Streitigkeiten aber dennoch schriftlich geschlossen werden sollte, mindestens folgende Punkte regeln:

präzise Beschreibung der Aufgabenstellung

Zweck des Gutachtens (z.B.: zur Vorlage bei der Versicherung, zum Zwecke der Erbauseinandersetzung, zum Zwecke des Ankaufs oder Verkaufs)

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z.B.: Erteilung von Auskünften, Überlassung von Unterlagen)

Pflichten des Sachverständigen

Urheberrecht am Gutachten

Haftung, Haftungsbeschränkung

Umfang und Höhe des Honorars.